EU-SCHWELLENWERT FÜR BESCHAFFUNGEN Beschaffungen müssen nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden. Die neuesten Vergaberechtsänderungen wurden auch in das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen integriert. Es ist nicht nur bei Bauleistungen, sondern auch bei Dienst- und Lieferleistungen anzuwenden. |
DER RECHTSWEG Nach § 97 Abs. 7 GWB haben Anbieter einen einklagbaren Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften. Bei nicht Einhaltung können Anbieter eine Nachprüfung des Vergabeverfahrens bei der Vergabekammer beantragen und gegebenenfalls Beschwerde gegen die Entscheidung beim OLG einreichen. Die Vergabe wird bis zum Ende der Nachprüfung ausgesetzt. Wird ein Verstoß nachgewiesen, kann eine Aufhebung der Ausschreibung mit Schadensersatz angeordnet werden. Bereits erteilte Aufträge bleiben bestehen, entgangene Gewinne sind den Anbietern zu ersetzen. Bei europaweiten Verfahren sind alle Bieter 2 Wochen vor dem beabsichtigen Zuschlag über das Ergebnis des Verfahren zu informieren. Auf schriftlichen Antrag hin kann ein Bewerber nach dem Zuschlag eine Offenlegung der Gründe verlangen. |